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   BGH, 12.02.1987 - 4 StR 724/86   

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https://dejure.org/1987,4821
BGH, 12.02.1987 - 4 StR 724/86 (https://dejure.org/1987,4821)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1987 - 4 StR 724/86 (https://dejure.org/1987,4821)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1987 - 4 StR 724/86 (https://dejure.org/1987,4821)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung geändert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.1983 - 3 StR 484/82

    Hinzuziehung rechtskräftiger Feststellung zur Hauptverhandlung durch Verlesung

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - 4 StR 724/86
    Dadurch ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung so gemindert, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten - wie im angefochtenen Urteil geschehen - die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 553/86 - und vom 11. Februar 1983-3 StR 484/82 (S)).

    Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1983 - 3 StR 484/82 (S)).

  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 553/86

    Maß des erreichten Teilerfolges hinsichtlich der Ermäßigung der Revisionsgebühr

    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - 4 StR 724/86
    Dadurch ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung so gemindert, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten - wie im angefochtenen Urteil geschehen - die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 553/86 - und vom 11. Februar 1983-3 StR 484/82 (S)).
  • BGH, 29.01.1963 - 1 StR 516/62
    Auszug aus BGH, 12.02.1987 - 4 StR 724/86
    Er hat deshalb gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des gesamten insoweit gegen ihn geführten Verfahrens zu tragen; zu dem Verfahren gehören die beiden Tatsacheninstanzen, die kostenrechtlich eine Einheit bilden (BGHSt 18, 231; Schikora in KK § 465 Rdn. 3).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 4 Ws 355/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Verteilung der Verfahrenskosten und

    Dadurch ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung so gemindert, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten die auf seine Berufung zurückzuführenden Kosten des Berufungsverfahrens sowie seine insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen uneingeschränkt aufzubürden (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1987 - 4 StR 724/86 -, juris Hilger in Löwe-Rosenberg, aaO, § 473 Rn. 49 sowie Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 473 Rn. 25a); die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist für die Frage des kostenrechtlichen (Teil-)Erfolgs der Berufung demgegenüber ohne Bedeutung (KG Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 1 Ws 16/12 - sowie Beschluss vom 18.11.2008 - 1 Ws 354/08 -, jeweils bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 24. Februar 2012 - III-2 Ws 95/12 -, juris).
  • BGH, 16.03.2005 - 5 StR 588/04

    Gerichtskosten bei erneuter, diesmal erfolgloser Revision

    Die Entlastung des Angeklagten von den Gerichtsgebühren im Revisionsverfahren ist indes nach erneuter Revisionseinlegung nicht veranlaßt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 2, 3).
  • OLG Braunschweig, 20.09.2023 - 1 Ws 166/23

    Strafaussetzung, Absehen vom Wideruf, nachträgliche Erfüllung von Auflagen

    Da die Beschwerdeentscheidung zu einer um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Verlängerung der Bewährungszeit als mildere Maßnahme anstelle des Widerrufs der Strafaussetzung und nicht nur zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geführt hat, liegt kein vollständiger Erfolg des Rechtsmittels (a. A. ohne nähere Begründung: Maier in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage, 2019, § 473 Rn. 126), aber ein teilweiser Erfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO vor (a. A. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a. a. 0., Rn. 27 bis 29; vgl. aber für eine Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung: Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 66. Aufl., 2023, § 473 Rn. 25; Gieg in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl., 2023, § 473 Rn. 4; Maier, a. a. 0., Rn. 168; BGH, Beschluss vom 12. Februar 1987 4 StR 724/86 , Rn. 5, juris, der sogar nur einen Teilerfolg bei einer nach dem Rechtsmittel gewährten Strafaussetzung zur Bewährung annimmt, obwohl daneben noch, nach dem Entfallen einer Einzelstrafe, die Gesamtstrafe reduziert worden ist).
  • BGH, 26.07.1988 - 4 StR 331/88

    Entfallen der Anordnungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH, Beschluß vom 12. Februar 1987 - 4 StR 724/86).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.1996 - 1 Ws 208/96
    Maßgebliches - und sogar vorrangig zu prüfendes - Kriterium bleibt vielmehr der an dem ursprünglichen Ziel des Rechtsmittels zu messende Umfang des Teilerfolgs (BGH NStE Nr. 9 zu § 473 StPO = BGHR St5PO § 473 Abs. 4 Quotelung 5; BGH bei Miebach NStZ 89, 221 = BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 4; BGH in BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 3; BGH NStE Nr. 2 zu § 473 StPO = BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 2; BGH NStZ 1987, 86 NStE Nr. 1 zu § 473 StPO = BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 1; BGH GA 1978, 241 f.; Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - 1 Ws 70/96 - vom 9. August 1994 a.a.O.; vom 9. Juni 1994 a.a.O. und vom 21. Oktober 1980 - 1 Ws 620/80; KK-Schimansky a.a.O., Rn. 7; Löwe/Rosenberg-Hilger a.a.O., Rn. 51).
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